Befüllungskriterien Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen (AVV 17 01 07)
Die Abfallart "Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen (AVV 17 01 07)" umfasst jene mineralischen Materialien, die bei Bau-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten anfallen und ausschließlich aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, Stein- und Leichtbaustoffen, Mörtel oder Kalksandstein bestehen..
Das darf hinein:
- Betonteile, Betonfertigteile, Mauerwerksbruch
- Betonsteine, Betondachziegel
- Estriche aus Beton oder Zement
- Fliesen, Keramikteile
- Knochensteine, Natursteine, Pflastersteine, Randsteine
- Schieferplatten
- Schottermaterial ohne Verunreinigungen
Das darf nicht hinein:
- Asbesthaltige Materialien, Spritzasbest
- Asbestzementhaltige Teile wie Platten und Rohre
- Estriche aus Bitumen oder Gussasphalt
- Teer und teerhaltige Materialien
- Innenausmauerungen von Schornsteinen
- Nachtspeicherofensteine, Schamottsteine
- Dämm- und Isoliermaterial (z.B. Styropor)
- Baustoffe auf Gipsbasis (z.B. Rigips, Ytong)
- Verbundmaterialien mit mineralischen Bestandteilen oder Rigipsplatten
- Flachglas, Glasbausteine, feuerfestes Glas